Navigation auf uzh.ch

Suche

Vetsuisse-Fakultät

Medizinalberuferegister

Pflicht zur Registrierung von Medizinalpersonen: Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Pharmazeuten

Im Medizinalberuferegister müssen aufgrund des revidierten Medizinalberufegesetzes ab 1. Januar 2018 alle in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen verzeichnet werden. Noch nicht registrierte, aber bereits vor dem 1. Januar 2018 tätige Medizinalpersonen, erhalten eine zweijährige Übergangsfrist (Auszug vom Bundesamt für Gesundheit [BAG]).

Alle Medizinalpersonen, die die eidgenössische Prüfung in der Schweiz abgelegt haben, oder ein ausländisches Diplom vom BAG anerkennen liessen, sind automatisch registriert.

Eine erfolgreiche Registrierung ist nicht gleichbedeutend mit der Anerkennung eines ausländischen Diploms durch das BAG! Grundsätzlich können nur Diplome aus einem EU/EFTA-Staat anerkannt werden.

Registrierungspflicht

Alle Medizinalpersonen müssen im Medizinalberuferegister eingetragen sein, unabhängig von:

  • wie lange die Tätigkeit ausgeübt wird;
  • in welcher Funktion (z.B. Doktorat, Assistenz, Postdoc) die Tätigkeit ausgeübt wird;
  • vom Wohnort (In- oder Ausland);
  • wo das Diplom erworben wurde (im In- oder Ausland).

Voraussetzung zum Eintrag im Medizinalberuferegister

  • Medizinalpersonen, die den Beruf in der Schweiz ausüben wollen, müssen für die gewünschte Tätigkeit über die dafür erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Sprachkenntnisse müssen im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen werden. Gesuche um Eintragung einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) können zusammen mit dem Gesuch um Anerkennung eingereicht werden.
  • Falls keine Kenntnis in einer Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch) vorliegt, ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass z.B. bei reiner Forschungstätigkeit Sprachkenntnisse in Englisch als ausreichend erachtet werden.

Eintragssuche im Medizinalberuferegister

Registrierung ins Medizinalberuferegister

Die Registrierung ist kostenpflichtig und dauert mehrere Wochen. Der Eintrag muss am ersten Tag des Arbeitsbeginns vorliegen. Für eine Registrierung im Medizinalberuferegister müssen Sie Ihr Diplom in der Schweiz anerkennen lassen.

Falls Sie Ihr Diplom ausserhalb der EU/EFTA-Staaten erworben haben, müssen Sie Ihr Diplom seit dem 1. Januar 2018 ebenfalls registrieren lassen.

Übergangsbestimmungen für Medizinalpersonen bis 31.12.2019

Noch nicht registrierte Personen, die ihren Beruf bereits vor dem 1. Januar 2018 ausübten, müssen sich bis spätestens Ende 2019 registrieren lassen.

Noch nicht registrierte Personen, deren Tätigkeit vor Ende 2019 endet, und die danach nicht mehr in der Schweiz in einem Medizinalberuf tätig sein werden, müssen sich deshalb nicht zwingend registrieren.

Spracheintrag im Medizinalberuferegister

Wer ab 1. Januar 2018 einen universitären Medizinalberuf in der Schweiz ausüben will, muss über die dafür notwendigen Sprachkenntnisse verfügen. Die nachgewiesenen Sprachkenntnisse können in das Medizinalberuferegister eingetragen werden.

Verzeichnete Medizinalpersonen sind gebeten, ihre Einträge zu prüfen, insbesondere betreffend Sprachkenntnissen.

Spracheneintrag im MedReg

Weiterführende Informationen

Information BAG MedReg