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Im Medizinalberuferegister müssen aufgrund des revidierten Medizinalberufegesetzes ab 1. Januar 2018 alle in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen verzeichnet werden. Noch nicht registrierte, aber bereits vor dem 1. Januar 2018 tätige Medizinalpersonen, erhalten eine zweijährige Übergangsfrist (Auszug vom Bundesamt für Gesundheit [BAG]).
Alle Medizinalpersonen, die die eidgenössische Prüfung in der Schweiz abgelegt haben, oder ein ausländisches Diplom vom BAG anerkennen liessen, sind automatisch registriert.
Eine erfolgreiche Registrierung ist nicht gleichbedeutend mit der Anerkennung eines ausländischen Diploms durch das BAG! Grundsätzlich können nur Diplome aus einem EU/EFTA-Staat anerkannt werden.
Alle Medizinalpersonen müssen im Medizinalberuferegister eingetragen sein, unabhängig von:
Die Registrierung ist kostenpflichtig und dauert mehrere Wochen. Der Eintrag muss am ersten Tag des Arbeitsbeginns vorliegen. Für eine Registrierung im Medizinalberuferegister müssen Sie Ihr Diplom in der Schweiz anerkennen lassen.
Falls Sie Ihr Diplom ausserhalb der EU/EFTA-Staaten erworben haben, müssen Sie Ihr Diplom seit dem 1. Januar 2018 ebenfalls registrieren lassen.
Noch nicht registrierte Personen, die ihren Beruf bereits vor dem 1. Januar 2018 ausübten, müssen sich bis spätestens Ende 2019 registrieren lassen.
Noch nicht registrierte Personen, deren Tätigkeit vor Ende 2019 endet, und die danach nicht mehr in der Schweiz in einem Medizinalberuf tätig sein werden, müssen sich deshalb nicht zwingend registrieren.
Wer ab 1. Januar 2018 einen universitären Medizinalberuf in der Schweiz ausüben will, muss über die dafür notwendigen Sprachkenntnisse verfügen. Die nachgewiesenen Sprachkenntnisse können in das Medizinalberuferegister eingetragen werden.
Verzeichnete Medizinalpersonen sind gebeten, ihre Einträge zu prüfen, insbesondere betreffend Sprachkenntnissen.